Auch Social Media-Angebote benötigen ein Impressum, wenn sie nicht ausschließlich privat genutzt werden. So entschied das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin der Meinung, "das Impressum auf der Facebook-Seite [der Antragsgegnerin] entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Telemediengesetz (TMG), das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten, und hatte Unterlassung verlangt. Dem gab das angerufene Landgericht Recht (URteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11), wie u.a. auf domain-recht.de zu lesen ist.
Wir können uns der Meinung von domain-recht.de zum Impressum nur anschließen: "In jedem Falle sollte man seine unterschiedlichen Social Media Kanäle darauf untersuchen, ob sie, soweit auch geschäftlich genutzt, das erforderliche Impressum oder einen Link dahin aufweisen - leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar."
Quellen:
- domain-recht.de
- Entscheidung des LG Aschaffenburg