Dass mangelhafte Ware für den Käufer kostenfrei umgetauscht werden soll, wurde bereits im letzten Jahr vom BGH entschieden (s. bei trustedshops.de). Doch wie steht es mit einwandfreier Ware, bei der der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten will? Dazu gab es jetzt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dies berührt wohl auch die deutsche Muster-Widerrufsbelehrung.
Im Fall ging es um ein gebrauchtes Laptop, das per Internet gekauft worden war. Nach mehreren Monaten wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten; der Verkäufer berechnete ihm für die Zeit der Nutzung Kosten, die sogar über den Kaufpreis hinausgingen. Zitat aus dem shopbetreiber-blog: "Ausgehend von den Zielen der Fernabsatzrichtlinie stellt der EuGH fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist. (...) Demnach verstößt die deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie."
Aus dem Fazit von Justitar Carsten Föhlisch: "Lediglich in Fällen, die mit den Grundsätzen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) nicht vereinbar sind, dürften von dem Kunden hierfür Wertersatz verlangt werden. Viel schwammiger hätte es der EuGH wohl kaum formulieren können. Ob damit z.B. der berühmte Friteusenfall gemeint ist oder Fälle, in denen der Verbraucher Intimschmuck, Zahnbürsten o.ä. "testet", ist völlig unklar und soll nun den nationalen Gerichten überlassen werden."
Übrigens: Auf der Webseite von internetworld.de findet sich eine Auflistung für "Sechs häufige juristische Fehler von Onlineshop-Betreibern".
Quellen:
- trustedshops.de
- shopbetreiber-blog.de
- shopanbieter.de
- internetworld.de