Nicht nur der Endpreis, sondern "bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche berechnet werden," auch der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis stehen, berichtet die internetworld Business von einem Gerichtsurteil des BGH.
Im Urteil Az: I ZR 163/06 vom 26.02.2009 (bekannt gegeben erst Ende August) entschieden die Richter, "dass ein Link auf eine Unterseite zu Erfüllung dieser Pflicht nicht genügt. Es ist auch nicht ausreichend, den Verbraucher erst nach Beginn des Bestellprozesses über den Grundpreis zu informieren" (internetworld.de).
Online-Shop-Betreiber sollten ggfs. ihre Angaben überprüfen und nachbessern, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen.
Quellen:
- internetworld.de
- bundesgerichtshof.de
- medien-internet-und-recht.de