Gerne wird in Online-Shops mit Preisvergleichen gelockt: Erst so viel, jetzt so wenig, zugreifen lohnt sich! Doch um sich nicht unnötig Abmahnkosten auszusetzen, sollten Onlineshop-Betreiber beim Auspreisen aufpassen.
Das e-commerce-Magazin zitiert einen Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei München, der die Rechtslage für ehemalige unverbindliche Presiempfehlungen des Herstellers erläutert.
"Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat", so Keller. Mit dem Begriff "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung" solle sorgsam umgegangen werden.
Genauere Informationen finden Sie im zitierten Artikel.
Quellen:
www.e-commerce-magazin.de
www.it-recht-kanzlei.de