So titelt stroemer.de einen Artikel über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Es ging dabei um die Frage, ob ein Diensteanbieter seinen Kunden im Impressum auch eine Telefonnummer angeben muss.
Laut stroemer.de musste sich der EuGh "mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG (...) befassen und (...) klären, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss eines Vertrags mitteilen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Eine Telefonnummer muss demnach nicht in das Webimpressum."
Aus dem Urteil nach rechtssicher.info: "Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband eV gegen die Deutsche Internet Versicherung AG (DIV). Sie ist ausschließlich im Internet tätig und hat auf ihren Internetseiten keine Telefonnummer angegeben. Hier findet man die Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07 .
Quellen:
domain-recht.de
stroemer.de
rechtssicher.info