Manchmal ist weniger eben nicht mehr! Gerade wenn man über das weltweite Web auch Geschäfte macht und z.B. einen Online-Shop betreibt, sollte man aufpassen. Da das Internet natürlich kein rechtsfreier Raum ist (auch wenn manche ihn dafür halten mögen), muss man sich auch hier an bestimmte Dinge halten. Darauf weist auch ein aktueller Artikel der internet world business hin, in dem es um die Kennzeichnungspflicht von Textilien geht.
In letzter Zeit scheint es einige Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) gegeben zu haben. Onlineshop-Betreiber sollten sich an die Vorgaben dieses Gesetzes halten, wenn sie Textilien im Internet verkaufen wollen. Zitat internet world business: "... Danach darf Ware zum einen nicht ohne korrekte Kennzeichnung angeboten oder verkauft werden (Wäschezeichen), zum anderen müssen sich die Rohstoffgehaltsangaben bereits aus der Artikelbeschreibung im Internet ergeben..." Nach TKG (den Wortlaut finden Sie z.B. hier) müssen alle Waren gekennzeichnet sein, die zu mindestens 80% ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, also nicht nur Kleidung u.ä., sondern z.B. auch Bezugsstoffe von Möbeln, Schirmen u.ä., Teile von Matratzen und Campingartikeln und sogar bestimmte "mehrschichtige Fußbodenbeläge". Wer also im Zweifel ist, ob seine Artikel kennzeichnungspflichtig sond oder nicht, sollte lieber mehr als (zu) wenige Angaben machen. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man sich - genau wie bei Impressum, Preisauszeichnung etc. - auch an diese Kennzeichnungspflicht halten!
ACHTUNG: Wir bei onSite internet services sind keine Rechtsgelehrten, sondern wollen nur Hinweise auf mögliche "Stolpersteine" geben. Das ersetzt in keinem Fall individuelle Rechtsberatung!