- .us: Nach einigem Hin und Her, so meldet domain-recht.de, "wurde der Verwaltervertrag für das Länderkürzel .us um drei Jahre verlängert. Der ursprüngliche, aus dem Jahr 2001 datierende Vertrag lief zum 25. Oktober 2007 aus und wurde nach einer dreimonatigen Ausschreibung nur wenige Tage vor Ablauf verlängert. Er läuft zunächst bis in das Jahr 2009, bietet der NTIA jedoch die Möglichkeit, ihn zwei Mal um je ein Jahr zu verlängern.
Neustar konnte sich damit erfolgreich gegen ein Konsortium aus dem Registrar GoDaddy und dem .info-Verwalter Afilias durchsetzen, das sich unter der Bezeichnung "Alliance Registry" ebenfalls um die Verwaltung von .us beworben hatte." Also geht es wohl nathlos weiter.
- .gy: Unbeschränkt Domains registrieren lassen kann man jetzt wieder unter dem Landeskürzel .gy des südamerikanischen Staates Guayana. Domain-Recht.de:" Der südamerikanische Staat Guyana nimmt die Registrierung von Domain-Namen unterhalb des von .gy wieder auf. Wie VeriSign in seinem Unternehmensblog mitteilt, waren die Anmeldemöglichkeiten von der .gy-Registry vor einiger Zeit suspendiert worden, doch ab sofort nimmt sie diesen Dienst wieder auf. Die Domains können sowohl direkt unterhalb von .gy als auch unter einer der drei offiziellen Subdomains .com.gy, .co.gy und .net.gy angemeldet werden. Die Vergabe erfolgt unmittelbar über die Registry, dem "Centre for Information Technology" der Universität von Guyana. Der Preis je .gy-Domain liegt bei US$ 25,00 oder umgerechnet gut EUR 17,00 im Jahr; Beschränkungen gibt es nicht, so dass auch für Nutzer aus dem deutschsprachigen Raum eine Registrierung ohne weiteres möglich ist."
Außerdem noch eine Nachricht, ebenfalls von domain-recht.de zu Begriffen, die unter .eu nicht frei registriert werden können:
"Mit den neuen EU-Mitgliedsländern Rumänien und Bulgarien hat sich auch die Liste der gesperrten Domains erweitert. Bulgarien hat 71 und Rumänien 20 Begriffe gewählt, die nicht frei registriert werden können; dabei handelt es sich vorwiegend um den Landesnamen in jeweils unterschiedlichen Schreibweisen. Demzufolge musste Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 entsprechend ergänzt werden; die geänderte Fassung der Verordnung ist bereits online."