Datenschützer einigen sich mit Google
Nach fast zwei Jahren Verhandlungszeit haben sich Google und der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar darauf geeinigt, wie Webseitenbetreiber Googles Webanalyse-Tool Analytics einsetzen können.
Nötig wird neben technischen Anpassungen auch ein Vertrag mit Google.
Um Google Analytics ab sofort ohne Datenschutz Problematiken und deren rechtliche Fallstricke einsetzen zu können, müssen Webseitenbetreiber einige wenige Aspekte beachten:
1. Zunächst muss ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google geschlossen werden.
Dadurch wird sichergestellt, dass Google nach den Weisungen des jeweiligen Webseitenbetreibers handelt. Daraus folgend wird genau erklärt, welche Pflichten auf Seiten des Webseitenbetreibers und welche auf Seiten Googles bestehen.
(Anm.d. Redaktion: Unserer Meinung nach verlagert sich dadurch die Haftung komplett auf den Webseitenbetreiber.)
2. Zusätzlich muss der Webseitenbetreiber auf seiner Webseite in den Datenschutzerklärungen seine Besucher über die Verwendung von Google Analytics aufklären. (Anm.d. Redaktion: Das ist nichts Neues, die Aufklärung war bisher ebenfalls Pflicht)
3. Darüber hinaus muss er ebenfalls auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Analytics hinweisen. Dabei sollte ein Link auf die Browser-Add-Ons gesetzt werden.
(Anm.d. Redaktion: Das ist ein "Freifahrt-Schein" für ungefragte Analysen. Unserer Meinung nach müsste Google eine Zustimmung zur Nutzung beim Besucher erfragen, nicht diese vor Datenerhebung voraussetzen.)
4. Am Tracking-Code müssen Analytics-Nutzer ebenfalls eine Anpassung vornehmen. So muss die Funktion AnonymizeIP im Code ergänzt werden. Wie das funktioniert erklärt Google auf seiner Info-Seite zum Tracking-Code.
(Anm.d. Redaktion: Nach unseren Erfahrungen wird das kaum ein Seitenbetrieber machen. Viele haben diese Codes von ihrer Internetagentur einbinden lassen und scheuen nun die Kosten für die Änderung bzw. wissen gar nichts von deren Notwendigkeit)
4a. Nutzer, die bereits Google Analytics einsetzen, müssen jedoch sämtliche Altdaten löschen, um datenschutzkonform zu agieren. Da dies jedoch nicht über das Analysewerkzeug machbar ist, müssen das alte Google-Analytics-Profil gelöscht und ein neues angelegt werden. In dessen Folge muss der Trackingcode geändert werden.
Erst mit diesen Änderungen ist Stand heute eine datenschutzrechtlich einwandfreie Nutzung von Google Analytics möglich.
Johannes Caspar fügt noch hinzu: "Ich möchte jedoch auch daran erinnern, dass die Arbeit nicht abgeschlossen ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht Google, sondern die Webseitenbetreiber, die das Produkt einsetzen, für den datenschutzgerechten Einsatz verantwortlich sind."
Alle Handlungsempfehlungen hat der Datenschützer auch noch einmal in einem PDF zusammengetragen.