Laut Informationen des IT-Informationsportals Heise.de, hat das Landgericht Duisburg mit einem Urteil vom 25. Juli 2014 (Az. 22 O 102/12) entschieden, dass ein Hosting-Dienstleister auch dann von den betreuten Webseiten Backups erstellen müssen, wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Im Jahr 2006 hatte sich die Klägerin für ca. 5000 Euro eine Webseite programmieren lassen. Die Beklagte war 2011 mit dem Hosting von der Klägerin beauftragt worden. Die Beklagte hatte wiederum ein Subunternehmen mit dem Hosting beauftragt. Mitte 2012 kam es bei dem Subunternehmen zu einem Server-Crash. Die Website der Klägerin war nicht mehr aufrufbar und konnte mangels Backup auch nicht mehr wiederhergestellt werden.
Die Klägerin forderte in einem Prozess von der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe insgesamt rund 8500 Euro, die sich aus ca. 5000 Euro für die Erstellung einer neuen Website, Anwaltskosten, sowie einen Nutzungsausfall für den Betrieb der Website in Höhe von 3000 Euro zusammensetzen. Der Klägerin wurde vom Landgericht Duisburg allerdings nur einen Betrag von 1267 Euro zugesprochen, weil das Gericht nicht alle Ansprüche anerkannt hat und ein Abzug "alt für neu" vorgenommen wurde. Die Kosten des Verfahrens muss die Klägerin zu 85 % und die Beklagte nur zu 15 % tragen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig weil die Klägerin Berufung eingelegt hat.
In einem solchen Fall währen wir besser gerüstet: Auf Grund von voll gemanagten Servern und regelmäßigen externen Backups ist unser Rechenzentrum in der Lage, bis zu 30 Tage rückwirkend, Ihre Webseiten und Datenbanken wiederherzustellen. Dies ist insbesondere dann essenziell wichtig, wenn eine Webseite auf Grund von Sicherheitslücken von Hackern infiltriert wurde und man eine saubere Version zurückspielen muss.